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Relevante Richtlinien aus dem Bereich der Infrarotthermografie

Für die Planung und Durchführung thermografischer Untersuchungen existieren in Ergänzung zu bestehenden Normen Richtlinien der ÖGfTh.
Für eine breitere Akzeptanz dieser Richtlinien wird versucht, hier länderübergreifende Richtlinien anzubieten.
Folgende Richtlinien stehen zur Ansicht und zum Herunterladen bereit:

Richtlinie Bauthermografie VATh/ÖGfTh

Stand der Richtlinie: April 2023

Diese Richtlinie des VATh (Bundesverband für Angewandte Thermografie e.V.) und der ÖGfTh dient als Hilfestellung, Information und Übersicht zur Planung, Durchführung und Dokumentation infrarotthermografischer Messungen an Bauwerken oder Bauteilen von Gebäuden.

Diese Richtlinie stellt in seiner Fassung den aktuellen Stand der Technik dar und umfasst folgende Themengebiete:

  • Anwendungsbereich
  • Normative Verweisungen
  • Messprinzip
  • Thermografiegeräte
  • Anforderungen an das Personal
  • Thermografische Untersuchung
  • Untersuchungsprotokoll/Messbericht
  • Schlussbestimmung

Richtlinie 2023 öffnen

Richtlinie 2011 öffnen
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Richtlinie Leckageortung

Stand der Richtlinie: Mai 2011

Diese Richtlinie des VATh (Bundesverband für Angewandte Thermografie e.V.) und der ÖGfTh dient als Hilfestellung, Information und Übersicht zur Planung, Durchführung und Dokumentation infrarotthermografischer Messungen an an wasserführenden Leitungssystemen.

Diese Richtlinie stellt in seiner Fassung den aktuellen Stand der Technik dar und umfasst folgende Themengebiete:

  • Geltungsbereich
  • Messprinzip
  • Thermografiegeräte
  • Vorbereitungsmaßnahmen
  • Thermografische Untersuchung
  • Anforderungen an das Personal
  • Untersuchungsprotokoll
  • Schlussbestimmung

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Richtlinie für den Einbau von Fensterbänken in WDVS- und Putzfassaden

Stand der Richtline 03/2020
Verfasser: Arge Fensterbank

Architektonisch besondere Gebäudeformen sowie energetische und bauphysikalische Anforderungen, im Besonderen an die Dichtheit der Gebäudehülle, haben auch zu einer großen Anzahl von verbesserten und neuen Konstruktionsdetails im Umfeld der Fensterbank geführt. Es gibt vieles zu beachten, wenn man schadensfrei Fensterbänke einbauen will. In der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft Fensterbank haben sich alle Gewerke auf bundesweiter Basis zusammengefunden, die an die Fensterbank anarbeiten, natürlich auch Fensterbank- und Profile-Hersteller selbst. Die neue Richtlinie wurde nicht nur auf Basis vielfältiger Erfahrungen in der Baupraxis erarbeitet, sondern soll damit auch ein qualifizierter Meinungsaustausch in der Fachwelt angeregt werden. Die Arge Fensterbank lädt ausdrücklich dazu ein.

  • Anwendungsbereich
  • Begriffe
  • Planung
  • Fensterbankeinbau
  • Pflege und Wartung
Anhang A: Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Montagearten
Anhang B: Fensterbankmontage bei vorgehängten Fassaden am Bsp. Holz
Anhang C: Spritzbare Dichtstoffe in der Anschlussfuge zw. Fensterbank und Fassade


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Luftdichte Gebäudehülle - Richtlinien für die Elektroinstallation

ÖVE-Richtlinie R 7:2011 11 01

Zusammenfassung:

Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen an die Planung und Ausführung zur Sicherung der Luftdichtheit (zur Vermeidung von Luftundichtheiten) der thermischen Gebäudehülle durch die Elektroinstallation fest. Sicherheitstechnische Anforderungen an die Elektroinstallation werden von dieser Richtlinie nicht berührt. Die Richtlinie richtet sich an Planer und Ausführende von Elektroinstallationen und gilt für alle konditionierten (d. h. für alle beheizten oder gekühlten) Gebäude oder Gebäudeteile wie zB Einfamilienhäuser, jedes Haus von Doppel- bzw. Reihenhäusern, jede Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern.


Stand: 2011 11 01

Bezugsdokumente:
ÖNORM EN 9972 (bisher ÖNORM EN 13829)
Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden - Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden - Differenzdruckverfahren (ISO 9972:1996, modifiziert)
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Brandschutztechnische Anforderungen bei Leitungen und deren Durchführungen

Technische Richtlinie TRVB 110B - Vorbeudender Brandschutz
Stand der Richtlinie: 4/2015
Verfasser: Österreichischen Brandverhütungsstellen

In Gebäuden werden Installationen (haustechnische Leitungen) durch Wände und Decken geführt, an die brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden. Ohne eine ordnungsgemäße Abschottung stellen diese eine Gefahr hinsichtlich Brand- und Rauchweiterleitung in angrenzende Wohnungen bzw. Betriebseinheiten dar. Dies betrifft auch Installationsschächte, die zwischen Wohnungen und Betriebseinheiten angeordnet werden. Die Gefahr der Brandentstehung innerhalb eines Schachtes ergibt sich im wesentlichen durch energieführende Leitungen bzw. durch Feuer- und Heißarbeiten im Zuge von Reparatur- und Nachinstallationsarbeiten innerhalb des Schachtes sowie im Bereich der Schachtwände. Erfahrungsgemäß ist dann mit einer raschen Ausbreitung von Feuer und Rauch im Schacht zu rechnen. Bei einer Brandentstehung außerhalb des Schachtes besteht im wesentlichen - die Gefahr einer Brandausbreitung z.B. über Leitungen in den Schacht und in weiterer Folge vor allem eine Verrauchung angrenzender Bereiche sowie - die Gefahr der Verrauchung angrenzender Bereiche über Lüftungsanlagen bzw. Luftleitungen. Es wird empfohlen, die ordnungsgemäße Ausführung entsprechend dieser TRVB durch unabhängige Dritte, welche über eine ausreichende brandschutztechnische Erfahrung verfügen, überprüfen zu lassen. Hierfür wird es als sinnvoll erachtet, alle Abschottungsmaßnahmen mit einer eindeutig zuordenbaren Bezeichnung zu versehen und fotodokumentarisch festzuhalten.

Inhaltsübersicht dieser Richtlinie
  • Anwendungsbereich
  • Definitionen und Anforderungen
  • Brandverhalten von Leitungen
  • Leitungsführung durch Trennbauteile oder brandabschnittsbildende Bauteile
  • Leitungsführung in Fluchtwegen, Revisionsöffnungen
  • Zulässige Ausnahmen von Abschottungsmaßnahmen bei Wänden des Schachttyps A
  • Normen und Richtlinien
  • Anhang A: Anwendungsbereiche der jeweiligen Prüf- und Klassifizierungsnormen
  • Anhang B: Literatur
  • Anhang C: Bestätigung über die Ausführung der Abschottungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen der TRVB 110 B
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